Satzung des Fördervereins „Kita Weltentdecker“ Sangerhausen e.V. §1 Name und Sitz des Vereins 

(1) Der Verein trägt den Namen Kita “Weltendecker“ Sangerhausen e.V. und hat seinen  Sitz in 06526 Sangerhausen.  

(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter ____________ eingetragen. 

  • 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er dient  der Förderung der Erziehung und der Förderung der Jugendhilfe der Stadt  Sangerhausen, indem er ideell und finanziell die Aktivitäten der Kita “Weltentdecker“ unterstützt. Er will durch den Zusammenschluss von Eltern, ErzieherInnen,  ehemaligen ErzieherInnen und FreundInnen der Kita zum Wohle der Kinder in  erzieherischer, sportlicher und kultureller Beziehung fördern. 

(2) Dies geschieht insbesondere durch die Bereitstellung von Mitteln, die fiskalisch nicht  verfügbar sind. Dazu zählen insbesondere: 

die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Kita-Veranstaltungen die Beschaffung von Preisen für Wettbewerbe und ähnlichen 

die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen 

Neuanschaffungen im Außenbereich 

Finanzielle Unterstützung der einzelnen Kindergarten- bzw. Kinderkrippengruppe  für die pädagogische Arbeit 

Verschönerung der Einrichtung 

Informationsabende bzw. Vorträge für Eltern 

Veranstaltungen für die Kinder 

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden.  

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. 

  • 3 Mittel des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein  Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des 

steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts  verwendet. 

(2) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der  Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen. 

(3) Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit  der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

(4) Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen  Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können. 

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig. 

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder  auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person  durch Ausgaben, die nicht im Rahmen des Zweckes des Vereins liegen oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(7) Gegenstände, die der Verein beschafft hat, bleiben sein Eigentum, wenn nicht anderes  verfügt wird. 

(8) Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei  Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der  Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der  Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

  • 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden,  die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den  Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. 

(2) Die Mitgliedschaft endet 

durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der  Rechtsfähigkeit des Mitglieds, 

durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ende des  Kindergartenjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, 

bei Umsetzung oder Umzug, 

durch Ausschluss seitens des Vorstandes: 

wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum  von 6 Monaten rückständig sind, 

auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.  

Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim  Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste  Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss. 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins  teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes  stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden  kann. 

(2) Die Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag  i.H.v. 12,- € zu entrichten. Er ist fällig zum 31. Januar. Der Beitrag besteht im Bei und Austrittsjahr anteilig. 

  • 6 Organe 

(1) Die Organe sind: 

  1. Vorstand (§ 7) 
  2. Mitgliederversammlung (§ 8) 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die ersten Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. 

  • 7 Vorstand 

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der ehrenamtlich arbeitet. Notwendige  Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt. 

(2) Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder in der Mitgliederversammlung auf  zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Eine  Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB:

  1. der/die Vorsitzende 
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende 
  3. der/die Schatzmeister/in 

(4) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand  eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören. 

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig,  wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des Vorsitzenden. 

(6) Die Vorstandssitzungen sind durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen. 

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden  Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften  sind aufzubewahren. 

(8) Der Vorstand verwaltet die eingehenden Mittel und entscheidet über ihre Verwendung  bis zu 5000 € pro Anschaffungsgegenstand. Weitere Einzelheiten kann die  Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann, regeln. 

  • 8 Mitgliederversammlung 

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

  1. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll und die Zeit, grundsätzlich in den  ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, bestimmt der Vorstand. 
  2. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen  vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen. 
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. 
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der  Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der  Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in  Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des  Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr, 
  2. die Entlastung des Vorstandes, 
  3. die Wahl des neuen Vorstandes, 
  4. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 
  5. Satzungsänderungen, 
  6. die Entscheidung über die eingereichten Anträge, 
  7. die Auflösung des Vereins. 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, 

  1. wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des  Grundes beim Vorstand beantragen, 
  2. die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird. 

(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie  beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen  oder die Auflösung des Vereins betreffen. 

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,  das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied  gegenzuzeichnen ist. 

  • 10 Rechnungsprüfer 

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre  gewählt. Es müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Eine  Wiederwahl ist zulässig. 

(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

(3) Sie haben die Kasse, Konten und die Rechnungsführung (Buchhaltung) mindestens  einmal jährlich zu prüfen. 

(4) Beanstandungen sind umgehend dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie berichten  der Mitgliederversammlung und können die Entlastung des Vorstandes beantragen. 

  • 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  • 12 Satzungsänderungen 

(1) Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ⅔ - Mehrheit  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder  zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur  Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute  Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind  auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen 

  • 13 Auflösung 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen,  außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ⅔ - Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des  steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen  an die Stadt Sangerhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke im Sinne des § 2 (Kita „Weltentdecker“ in Sangerhausen) zu verwenden hat. 

  • 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sangerhausen. 

  • 15 Inkrafttreten 

(1) Die vorliegende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.