Satzung des Fördervereins „Kita Weltentdecker“ Sangerhausen e.V. §1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Kita “Weltendecker“ Sangerhausen e.V. und hat seinen Sitz in 06526 Sangerhausen.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter ____________ eingetragen.
- 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er dient der Förderung der Erziehung und der Förderung der Jugendhilfe der Stadt Sangerhausen, indem er ideell und finanziell die Aktivitäten der Kita “Weltentdecker“ unterstützt. Er will durch den Zusammenschluss von Eltern, ErzieherInnen, ehemaligen ErzieherInnen und FreundInnen der Kita zum Wohle der Kinder in erzieherischer, sportlicher und kultureller Beziehung fördern.
(2) Dies geschieht insbesondere durch die Bereitstellung von Mitteln, die fiskalisch nicht verfügbar sind. Dazu zählen insbesondere:
∙ die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Kita-Veranstaltungen ∙ die Beschaffung von Preisen für Wettbewerbe und ähnlichen
∙ die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen
∙ Neuanschaffungen im Außenbereich
∙ Finanzielle Unterstützung der einzelnen Kindergarten- bzw. Kinderkrippengruppe für die pädagogische Arbeit
∙ Verschönerung der Einrichtung
∙ Informationsabende bzw. Vorträge für Eltern
∙ Veranstaltungen für die Kinder
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3 Mittel des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des
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steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
(2) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
(3) Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht im Rahmen des Zweckes des Vereins liegen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Gegenstände, die der Verein beschafft hat, bleiben sein Eigentum, wenn nicht anderes verfügt wird.
(8) Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
(2) Die Mitgliedschaft endet
∙ durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
∙ durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ende des Kindergartenjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen,
∙ bei Umsetzung oder Umzug,
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∙ durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
◦ wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind,
◦ auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
(2) Die Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag i.H.v. 12,- € zu entrichten. Er ist fällig zum 31. Januar. Der Beitrag besteht im Bei und Austrittsjahr anteilig.
- 6 Organe
(1) Die Organe sind:
- Vorstand (§ 7)
- Mitgliederversammlung (§ 8)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die ersten Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
- 7 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der ehrenamtlich arbeitet. Notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt.
(2) Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder in der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB:
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- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
(4) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Vorstandssitzungen sind durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(8) Der Vorstand verwaltet die eingehenden Mittel und entscheidet über ihre Verwendung bis zu 5000 € pro Anschaffungsgegenstand. Weitere Einzelheiten kann die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann, regeln.
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, bestimmt der Vorstand.
- Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
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- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des neuen Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Satzungsänderungen,
- die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- die Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
- die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
- 10 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Es müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Sie haben die Kasse, Konten und die Rechnungsführung (Buchhaltung) mindestens einmal jährlich zu prüfen.
(4) Beanstandungen sind umgehend dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und können die Entlastung des Vorstandes beantragen.
- 11 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 12 Satzungsänderungen
(1) Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ⅔ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen
- 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ⅔ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sangerhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 (Kita „Weltentdecker“ in Sangerhausen) zu verwenden hat.
- 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sangerhausen.
- 15 Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
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